Der Dritte Weg, ein funktionärsloser Sozialpakt, Version A, Carsten Thumulla, Copyright 2006

Inhalt

  1. Inhalt
  2. Der Dritte Weg, ein funktionärsloser Sozialpakt
    1. Analyse der Probleme
    2. Forderungen an ein neues Konzept
    3. Lösungsansatz
    4. Buchungsprogramm und Simulation des Regelverhaltens
      1. Download
      2. erster Regler
      3. zweiter Regler
      4. Begrenzung des relativen Sozialanteils
    5. Ein Startvertrag
    6. Ergänzungsvertrag
    7. Organisation demokratischer Anpassungen
    8. Angriffsszenarien und Verteidigungsstrategien
      1. zu leichte Aufnahme neuer Teilhaber
      2. rechtliche Angriffe
        1. Verbot
        2. Zwangsmitgliedschaft
        3. Einzahlungsfond
        4. Vorsorge
      3. Sicherheit der Kassenbeträge
      4. Steuerliche Anerkennung
    9. Der Pakt aus der Sicht des Teilhabers
    10. Der Pakt aus Sicht der Gesellschaft
    11. Der Pakt aus der Sicht des Anwaltes
    12. Verhalten mehrerer Sozialpakte
    13. Weitere Regelkonzepte

Der Dritte Weg, ein funktionärsloser Sozialpakt


Die Probleme in den Kranken- und Rentensystemen häufen sich. Sie sind nicht mehr allein mit mehr Geld zu lösen.
Hier soll die Idee eines Sozialpaktes vorgestellt werden, der ohne aufwendige Verwaltung auskommt und der auf demokratischem Weg von seinen Teilhabern an sich ändernde Erfordernisse angepaßt werden kann. Der Dritte Weg soll sozial und verwaltungsarm sein. Er soll seinen Teilhabern demokratische Hebel zur Anpassung des Systems bieten und bei einem Ausstieg nicht zu einem Totalverlust des über Jahrzehnte eingezahlten Kapitals führen.

Analyse der Probleme

Staatliche Krankenkassen verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser wird teilweise auch den Firmen und dem Staat aufgebürdet. Man geht davon aus, daß mehr Verwaltung und mehr Vorschriften auch mehr soziale Absicherung und mehr Gerechtigkeit bringen. Die Funktionäre der Kassen und Berufsvertretungen sorgen für eine ständige Verkomplizierung des Systems und damit für die Sicherung ihrer Position. Die Sozialsysteme sind zu einem Spielzeug der Politik und zu einer Beute der Funktionäre geworden. Den geringsten Einfluß haben die Betroffenen.
Private Kranken- und Rentenversicherungen sind gewinnorientiert und verfolgen die Interessen der Kapitalanleger. Sie sind daher nicht sozial orientiert.
Beide Systeme lassen ihre Mitglieder in eine Altersfalle laufen. Sie kassieren in guten Jahren und erzwingen Zahlungen, wenn man die Unterstützung braucht.
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Forderungen an ein neues Konzept

# Ein Leistungskatalog kann im Startvertrag bestimmt werden.
// nicht in Version A

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Lösungsansatz

Der Grundgedanke des Lösungsansatzes ist, einen Algorithmus zu entwickeln, der eine Kasse verwalten kann und diese dank einem Regler so stabil hält, daß Anpassungen nur in längeren Abständen nötig werden. Da demokratische Abstimmungen einen gewissen Aufwand bedingen, erscheint es sinnvoll, die Hauptregelarbeit durch einen solchen Algorithmus durchführen zu lassen. Dieser Algorithmus muß einfache und verständliche Sollwerte bieten, anhand derer die Teilhaber das Regelverhalten einstellen können. Als Sollwerte wären vorerst nur der Einzahlungsbetrag und der Grundsicherungsbetrag zu nennen. Sollte es möglich sein, einen Algorithmus zu entwerfen, der eine gemeinsame Kasse stabil hält und der sein Regelverhalten über den Einzahlungsbetrag und den Grundsicherungsbetrag anpassen läßt, dann könnte man um diesen Kern herum einen demokratischen Zusammenschluß entwerfen, der mit einem geringeren Organisationsaufwand auskommt.

Weiterhin sollen alle Entscheidungen, die in einer klassisch bürokratisch geführten Organisation notwendig sind, konsequent über finanzielle Rückwirkung dem sie verursachenden Teilhaber aufgebürdet werden. Dies soll konzeptionell geschehen und nicht durch aufgepfropfte Festlegungen, die nur eine Kaskade neuer Probleme nach sich ziehen.

Auf den Pakt dürfen keine externen Personen Einfluß gewinnen. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vertraglichen Bedingungen müssen von Teilhabern erledigt werden. Einfallstore für externen Einfluß sind auch der demokratischen Anpassung zu verschließen.

Da eine Organisation über das Internet in diesem Stadium noch nicht möglich ist, wird für die Verwaltung der Kasse ein Rechtsanwalt eingesetzt. Seine Aufgaben sind klar zu umreißen. Er muß leicht ersetzbar sein. Er steht auch für eventuelle rechtliche Probleme zur Verfügung. Er ist die einzige Person, die keine Teilhaberschaft braucht oder besser haben sollte.

Der Pakt soll Einzahlungen an Bedürftige auszahlen. Als Beleg der Bedürftigkeit zählt allein die Bereitschaft, einen Eigenanteil beizutragen. Steigen die Ausgaben, so muß die Auszahlungsquote, im folgenden Sozialanteil genannt, sinken, denn der Pakt kann nicht mehr auszahlen als er einnimmt. Der Regler muß so konstruiert sein, daß er versucht, ständig einen bestimmten Grundsicherungsbetrag pro Teilhaber in der Kasse zu halten.

Wenn der oben gewünschte Algorithmus vorhanden wäre, dann könnte das Szenario etwa folgendermaßen aussehen:
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Buchungsprogramm und Simulation des Regelverhaltens

Ich veröffentliche hier einen ersten Entwurf eines Buchungsprogrammes. Dieses ermöglicht automatisches Buchen, um das Regelverhalten des Algorithmus testen zu können und später Voraussagen über das erwartete Verhalten bei demokratischen Änderungen machen zu können. Das Programm in Borland Dephi CLX und VCL läuft unter Windows und Linux.

Download

Das Programm Sozialpakt läuft auf Windows. Man legt ein Verzeichnis an und entpackt das Programm in das Verzeichnis. Das Programm muß zuerst einen Sozialpakt anlegen. Dabei entstehen die Dateien, die auf *.soz enden. Jetzt kann man Eingaben und Ausgaben buchen. Wenn kein Pakt angelegt ist, also alle *.soz Dateien gelöscht sind, kann man eine *.aut Datei zum Autobuchen öffnen. Man kann sich alle Dateien mit einem Texteditor ansehen. Die Datei A_Sozialpakt.soz enthält die Hauptdaten. Die Kassendateien enthalten die Kassendaten und die Dateien mit den Teilhabernamen enthalten die Teilhaberdaten. Die Simulationen enthalten diese Dateien, die unter bestimmten Bedingungen angelegt wurden und aus denen die gezeigten Diagramme entstanden. Das Programm Graphikkonsole erzeugt Dateien, die man zum Beispiel mit dem Programm Grace zu Diagrammen weiterverarbeiten kann.

Sozialpakt_A_Beispiele enthält die Autodateien, die für diese Simulationen verwendet wurden.

Will man einen neuen Pakt anlegen, dann muß man vorher alle *.soz Dateien löschen oder in ein anderes Verzeichnis verschieben.

Das Linuxprogramm erfordert die Mitgabe einiger Bibliotheken und sollte bei installiertem Kylix selbst übersetzt werden. Bei Borland gibt es eine freie Delphiversion zum Download. Sozialpakt_A_Quellen

erster Regler

Es wurde das Verhalten des Programmes in fünf Szenarien getestet. Die Wirkung des zweiten Reglers ist ausgeschaltet oder auf 0 gesetzt. Die Dateien dazu sind mitgeliefert.
  1. Vier Teilhaber zahlen über zwei Jahre monatlich 100 Einheiten in die Kasse ein. Nur die Honorare für die Buchungen entstehen als Ausgaben. Die Kassensumme geht auf 10.000 Einheiten und der Sozialanteil geht auf 95%.
  2. Es kommt monatlich eine Ausgabe von 80 Einheiten hinzu. Damit entwickelt sich der Sozialanteil nur auf 80%. Das heißt, daß ein Teilhaber 80% seiner Rechnungen von dem Sozialpakt erstattet bekommt.
  3. Eine schwere Belastung, 800 Einheiten jeden zweiten Monat, kommt hinzu. Der Sozialanteil entwickelt sich zwar schlecht auf etwa 57% aber die Kassensumme steigt noch auf etwa 3.500 Einheiten.
  4. Der Sozialpakt wird unter einer extremen Belastung, 880 Einheiten jeden Monat, die 400 Einheiten Einnahme gegenüberstehen, zum Einbruch gebracht. Der Sozialanteil bricht auf 33% zusammen aber die Kassensumme steigt nach anfänglichem Einbruch noch auf 1.400 Einheiten an.
  5. Im Normalfall werden Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht gehalten. Die Kassensumme entwickelt sich auf 5.000 Einheiten und der Sozialanteil bleibt erwartungsgemäß auf 50%. Jeder Teilhaber bekommt also 50% seiner Rechnungen vom Sozialpakt erstattet.
Die Simulation zeigt, daß das eingestellte Regelverhalten sehr stabil ist. In der Praxis wird sich ein Anfahrverhalten zwischen dem zweiten und dritten Fall einstellen. Der stationäre Fall, wenn Ein- und Auszahlungen im Gleichgewicht sind, entspricht der gelben Kurve. Die Einzahlungen pro Teilnehmer müssen grob zu den mittleren Ausgaben pro Teilnehmer passen; kleinere Abweichungen gleicht dieser Hauptregler aus. Ausgaben und Einnahmen müssen in jeder Kasse langfristig im Gleichgewicht sein. Eine Anpassung der Einnahmen an die mittleren Ausgaben erfolgt in diesem Programm noch nicht. Sind die Einnahmen und die Ausgaben im Gleichgewicht, so entwickelt sich die Kassensumme gut und der Sozialanteil bleibt stabil. Auffällig ist noch, daß sich unter schwankender Belastung in Nähe des Gleichgewichtes der Sozialanteil besser entwickelt als die Kassensumme. Der Regler könnte in dieser Hinsicht noch optimiert werden. Ein Problem ist das aber nur bei kleinen Gemeinschaften.
In der Praxis wird eine weitere wichtige Regelung greifen. Da ein Sozialanteil von 50% an jeder Rechnung nicht besonders viel ist, wird jeder Teilhaber bestrebt sein, seine Mittel möglichst effektiv einzusetzen. Es werden wenig unnötige Kosten für den Pakt anfallen. Aus diesem Grunde wird der Sozialanteil bei genügend Einnahmen steigen und die Teilhaber werden mehr zu Ausgaben neigen. Es wird sich unter diesem Regler ein stabiler Sozialanteil einstellen, der eine langsame Anpassung der Einnahmen ermöglicht. Zur Anpassung der Einnahmen genügt also von der Regelgeschwindigkeit her ein demokratisches Verfahren. Dieses kann im Startvertrag vereinbart werden. Als Einfluß auf das Hauptregelverhalten genügt also die Anpassung der Einnahmen an die Ausgaben. Bei Ausfall oder Ausbleiben dieser Anpassung ist das Hauptregelverhalten stabil.

Kassensumme und
        Sozialanteil

zweiter Regler

Da sich die Kassensumme ungehemmt entwickelt wird ein weiterer Regler oder eine Begrenzung notwendig. Das Anhäufen der Kassensumme soll auf einen einstellbaren Betrag pro Teilhaber begrenzt werden können. Dieser Betrag sollte so festgelegt werden, daß Leistungen sicher erbracht werden können. Darüber gäbe es noch eine Regelbedingung. Der Betrag pro Teilnehmer kann bei großen Gemeinschaften kleiner sein als bei kleinen Gemeinschaften.
Da immer Ausgaben da sind und die Ausgaben mit steigendem Sozialanteil steigen genügt zur Regelung ein Anheben des Sozialanteils bei steigender Kassensumme. Dieser zweite Stellwert wird in einem einstellbaren Verhältnis zu dem ersten Anteil addiert.
Die grüne, rote und schwarze Kurve zeigen einen unterschiedlich starken Eingriff des zweiten Reglers. Im Falle der schwarzen Kurve erfolgt ein sicheres Begrenzen der Kassensumme auf 500Einheiten pro Teilhaber, also auf 2000Einheiten. Einzig das Einschwingverhalten dieses Reglers ist ungünstig, da niemand im Anfahrverhalten des Paktes einen sinkenden Sozialanteil in Kauf nehmen würde.

zweiter Regler /
            Begrenzung

Das Übergangsverhalten zwischen den Reglern wurde mit der 'Wichtung der Regleranteile' verbessert.

zwei Regler / Begrenzung
        Kassensumme



verschiedene Dämpfungen

Die Reglerdämpfung wird mit einer gleitenden Mittelwertbildung realisiert. Die Wichtung des Altwertes kann in den Startdaten eingestellt werden. Eine zu geringe Wichtung des Altwertes führt zu einem zu schnellen Einschwingen aber zu gutem Halten des Grundsicherungswertes. Eine stärkere Wichtung des Altwertes bewirkt langsameres Regeln und weniger Ungleichheiten bei Auszahlungen in starken Anstiegen. Die Regelung mit schwächerer Wichtung des Altwertes hält den Grundwert zwar schlechter, aber das Verhalten der Teilhaber kommt noch hinzu, das den Regelungseffekt verstärkt, da die Teilhaber versuchen werden, bei guten Sozialanteilen Ausgaben zu machen und bei schlechten Sozialanteilen zu sparen. Dieses Verhalten kann vorerst noch nicht simuliert werden. Die Kurve mit einer Wichtung des Altwertes von 0,85 erscheint mir praktikabel.

Begrenzung des relativen Sozialanteils

Damit die Teilhaber den relativen Sozialanteil auf demokratischem Wege begrenzen können wird ein solcher Grenzwert vorgesehen. Ein zu hoher Sozialanteil verleitet zu unnötigen Ausgaben und zu Mißbrauch. (fehlt im Beispielprogramm)

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Ein Startvertrag

Hier ein Beispiel für einen Startvertrag.

1. Zusammenschluß

1.1.
Die Teilhaber Aaaaa, Bbbbb, Ccccc, Ddddd, Eeeee und Fffff schließen sich heute, am Xxxxtag, dem TT.MM.JJJJ, unter diesem Startvertrag zu einem Sozialpakt zusammen, der gegenseitige Unterstützung im Krankheits- und Bedürftigkeitsfall zum Ziel hat.

1.1.1.
Der Gerichtsstand ist Hhhhh.

1.2.
Die Teilhaber benennen den Rechtsanwalt Rrrrr für fünf Jahre zum Anwalt dieses Paktes.

1.3. Buchungsprogramm

1.3.1.
Der Anwalt bucht alle Zahlungsvorgänge mit dem Programm Sozialpakt Version A.1.0.

1.3.2.
Jeder in 1.1. genannte Teilhaber bekommt bei Unterschrift unter diesen Vertrag eine Kopie des Programmes und der Quellen in übersetzungsfähigem Zustand ausgehändigt.

1.3.3.
Das aktuelle Buchungsprogramm und seine Quellen in übersetzungsfähigem Zustand werden bei Notar Herr/Frau Nnnnn, Adresse Aaaaa, hinterlegt.

1.3.4.
Jeder Teilhaber, der nachweislich über ein Jahr Einzahlungen getätigt hat, bekommt vom Anwalt oder Notar eine Kopie des Programmes und der Quellen ausgehändigt. Die Kopierkosten dafür, die nur der Notar erheben darf, dürfen das Äquivalenz einer halben Arbeitsstunde nicht überschreiten.

1.4. Einzahlungen und Grundsicherungsbetrag

1.4.1.
Jeder Teilhaber zahlt pro Monat 150Euro auf das Kto. Kkkkkkkk Blz. Bbbbbbbb der Bank Bbbbb ein.

1.4.2.
Die Teilhaber legen den im Buchungsprogramm einzustellenden Grundsicherungsbetrag auf 3.000Euro pro Teilhaber fest.

1.4.3.
Mehrere monatliche Teileinzahlungen eines Teilhaber zählen als eine Einzahlung.

1.4.4.
Die Teilhaber legen den maximalen relativen Sozialanteil auf 85% fest.

1.5. Auszahlungen

1.5.1.
Der Sozialpakt zahlt ausschließlich für:
1.5.2.
Der Sozialpakt zahlt nicht für:
1.5.3.
Die Begleichung der Rechnung erfolgt nach Einzahlung eines Eigenanteils, der sich aus dem aktuellen relativen Sozialanteil berechnet. Der Punkt 1.5.3. ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

Eigenanteil := Rechnungsbetrag * (1 - relativer Sozialanteil)

Beispiel: Eine Rechnung über 3.000Einheiten soll beglichen werden. Der relative Sozialanteil beträgt 80%.
Der Teilhaber zahlt seinen Eigenanteil, 600Einheiten ein und der Anwalt zahlt daraufhin dem Leistungserbringer 3.000Einheiten aus.

Bei unvollständiger Einzahlung des Eigenanteils zahlt der Anwalt die Rechnung mit dem entsprechenden Sozialanteil.

Auszahlung := eingezahlter Eigenanteil + (eingezahlter Eigenanteil / einzuzahlender Eigenanteil * relativer Sozialanteil)

Zahlt der Teilhaber 300Einheiten ein, so zahlt der Anwalt 1.500Einheiten an den Leistungserbringer aus.

1.5.4.
Für Säuglinge werden bis zum Ende des neunten Monats nach Geburt Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie für die Mutter bezahlt. Danach ist für den neuen Teilhaber einzuzahlen. Für Auszahlungen gilt der relative Sozialanteil der Mutter.

1.5.5.
Auszahlungen werden durch die zur Verfügung stehende Kassensumme begrenzt. Wird die Kassensumme überschritten, dann wird sie zu gleichen relativen Teilen auf die offenen Rechnungen aufgeteilt. Mit dieser Auszahlung ist die Leistung des Paktes an den Rechnungen erbracht.


2. Anwalt

2.1.
Der Anwalt bucht alle Zahlungsvorgänge mit dem Programm Sozialpakt Version A.1.0. und hält es synchron mit dem dafür bestimmten Bankkonto.

2.2.
Der Anwalt schickt halbjährlich jedem Teilhaber dessen Buchungsdatei, die Kassendateien des vergangenen Zeitraumes und die Hauptdatei zu.

2.3.
Der Anwalt zahlt für Leistungen approbierter Ärze oder deren Vertreter in finanziellen Angelegenheiten nachdem der Teilhaber seinen Eigenanteil eingezahlt hat. Verstößt er gegen diese Festlegung, so zahlt er Schadenersatz in doppelter Höhe der uneinbringlichen Forderung.

2.4.
Der Anwalt prüft Auszahlungen an Leistungserbringer stichprobenartig auf Mißbrauch des Sozialpaktes:
2.5. Honorare

2.5.1.
Der Anwalt erhält für jede Einzahlungsbuchung 1Euro Honorar.

2.5.2.
Der Anwalt erhält für jede Auszahlungsbuchung 5Euro Honorar.

2.5.3.
Der Anwalt erhält pauschal für jeden Teilhaber 1Euro Honorar monatlich.

2.5.4.
Der Anwalt erhält für seine Vertretung des Sozialpaktes in rechtlichen Angelegenheiten Honorare, wie sie die Honorarverordnung BRAGO vom TT.MM.JJJJ festlegt.

2.5.5.
Der Anwalt erhält seine Aufwendungen für die Information der Teilhaber und die Durchführung demokratischer Abstimmungen aus der Kasse ersetzt.

2.6.
Der Anwalt erteilt jedem unter 1.1. genannten Teilhaber oder jedem Teilhaber, der nachweislich mindestens ein Jahr lang Einzahlungen getätigt hat, Einsicht in die Buchungsdateien und das Bankkonto.

2.6.1.
Von dieser Auskunft sind persönliche Daten anderer Teilhaber und Informationen, die den Rückschluß auf Krankheiten und Behandlungen derer ermöglichen, auszunehmen.

2.6.2.
Diese Daten in Punkt 2.6.1. sind nur Teilhabern auszuhändigen, die in einem bestehenden Ältestenrat aktiv sind, wenn sie zur Lösung der Aufgabe des Ältestenrates benötigt werden. Der Teilhaber ist für die sachgerechte Verwendung verantwortlich.

2.6.3.
Die Auskunft muß alle Informationen enthalten, die zur Beurteilung der Sorgfalt der Buchführung und zur Simulation des zukünftigen Verhaltens des Paktes notwendig sind.

2.7.
Nach Ablauf der in Punkt 1.2. genannten Frist von fünf Jahren wird der Anwalt zwei oder mehr Anwälte zur Wahl für weitere fünf Jahre stellen. Er kann sich selbst an dritter Stelle an der Wahl beteiligen.

2.8.
Der Anwalt darf jedem Interessenten Auskunft über die aktuellen Bedingungen des Sozialpaktes geben. Dazu gehören:
2.9.
Bei aufgedeckten Mißbräuchen vertritt der Anwalt den Sozialpakt vor Gericht.


3. demokratische Änderungen

3.1.
Zu diesem Startvertrag kann ein Ergänzungsvertrag beschlossen werden. Die demokratische Abstimmung dazu wird vom Anwalt organisiert. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

3.2.
Zu diesem Startvertrag gibt es nur einen Ergänzungsvertrag. Jeder Ergänzungsvertrag setzt den vorherigen außer Kraft. Die Teile des vorherigen Ergänzungsvertrages, die ihre Gültigkeit behalten sollen, sind damit wieder zustimmungspflichtig.

3.3.
Klauseln des Ergänzungsvertrages, die eine rückwärtige Wirkung entfalten, bedürfen der Zustimmung aller Teilhaber. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

3.4.
Rückwirkende Berichtigungen, die durch Buchungsfehler oder Nichtbeachtung von Vertragsklauseln verursacht wurden, bedürfen nicht der Zustimmung aller Teilhaber nach 3.3. Sie sind grundsätzlich durch einen Ältestenrat durchzuführen. Sie bedürfen einer Zustimmung von 85% der Teilhaber nachdem sie vom Ältestenrat erarbeitet und vorgeschlagen wurden.

3.5.
Der Ergänzungsvertrag darf Klausen dieses Startvertrages durch demokratische Abstimmungen ändern. Folgende Mehrheiten sind dafür nötig:

4. unvorhergesehene Probleme

4.1.
Der Anwalt kann bei Problemen, die über den Start- und Änderungsvertrag nicht beherrschbar sind, eine Wahl eines Ältestenrates durchführen.

4.2.
In den Ältestenrat können ausschließlich Teilhaber gewählt werden. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

4.3.
In den Ältestenrat können ausschließlich Teilhaber gewählt werden, die noch nicht in einem Ältestenrat aktiv waren und die nachweislich mindestens ein Jahr Einzahlungen getätigt haben.

4.4.
Der Ältestenrat erhält Aufwendungen für externe Leistungen, die er zur Lösung seiner Aufgabe benötigt, aus der Kasse erstattet.

4.5.
Die Mitarbeiter des Ältestenrates arbeiten ehrenamtlich. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

4.6.
Bei der Wahl des Ältestenrates wird seine Aufgabe exakt beschrieben. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

4.7.
Der Ältestenrat besteht für ein halbes Jahr, es sei denn, bei der Wahl wird ein anderer Zeitraum festgelegt. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Ältestenrat aufgelöst. Dieser Punkt ist nicht durch einen Ergänzungsvertrag änderbar.

4.8.
Der Ältestenrat erarbeitet eine Lösung und legt Mehrheitsverhältnisse für die vom Anwalt durchzuführende Abstimmung fest, falls die Mehrheitsverhältnisse für die Abstimmung über die Lösung nicht schon demokratisch bei der Wahl des Ältestenrates festgelegt wurden.


5. Eintritt

5.1.
Wer den Einzahlungsbetrag nach Punkt 1.4. entrichtet hat, der wird zum Teilhaber. Der Anwalt schickt ihm eine Kopie des Startvertrages und des aktuellen Ergänzungsvertrages.

5.2.
Nach einem Jahr Einzahlung hat der Teilhaber alle Rechte und Pflichten der in Punkt 1.1. genannten Teilhaber. Die Punkte 2.6., 4.3., 5.3. und 6.2., die sich hierauf beziehen, werden bei Änderung dieses Punktes angepaßt.

5.3.
Der neue Teilhaber erhält Auszahlungen im Eintrittsmonat mit dem Startwert des rel. Sozialanteils, mit 50%.
Der Teilhaber erhält Auszahlungen nach Eintritt, die sich nach folgender Rampenfunktion berechnen:
(fehlt im Beispielprogramm)

AnteilNeu = AnteilVormonat + (relSozialanteil - AnteilVormonat) / (12 - EinzahlungsMonat)

AnteilNeu
neuer Anteil des Teilhabers im zu berechneten Monat
AnteilVormonat Anteil des Teilhabers im Vormonat
relSozialanteil aktueller relativer Sozialanteil
12 12Monate; aus einem Jahr Eintrittszeit bis zur vollen Teilhaberschaft nach Punkt 5.2.
EinzahlungsMonat Anzahl der Monate, für die Einzahlungen des Teilhabers vorliegen


6. Austritt

6.1.
Jeder Austritt erfolgt zu den Austrittsbedingungen, die beim Eintritt vorlagen. Dieser Punkt ist nur durch Zustimmung aller Teilhaber änderbar, denn er fällt unter Punkt 3.3.

6.2.
Die Auszahlung erfolgt frühestens nachdem der Teilhaber nachweislich mindestens ein Jahr Einzahlungen getätigt hat.

6.3.
Der Teilhaber bekommt bei Austritt einen Anteil seines Grundsicherungsbetrages im Verhältnis zu den entnommenen Sozialanteilen ausgezahlt. (fehlt im Beispielprogramm)

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Ergänzungsvertrag

Auf demokratischem Wege sind beispielsweise folgende Änderungen möglich. Der Anwalt organisiert eine demokratische Abstimmung über einen Änderungsvertrag. Dieser könnte enthalten:
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Organisation demokratischer Anpassungen

Der Qualität der demokratischen Abstimmungen ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es gibt ja/nein-Entscheidungen und die Ermittlung von Sollwerten, wie Einzahlungsbetrag und Grundsicherungsbetrag.

Für die boolschen Entscheidungen sind Beispiele für die Mehrheitsverhältnisse im Startvertrag eingetragen. Die entsprechenden Punkte werden vom Anwalt für die Wahl vorbereitet, indem die Teilhaber über die zu erwartenden Konsequenzen informiert werden. Über diese Werte wird einfach abgestimmt.

Die analogen Werte sollten in einer Mittelwertbildung ermittelt werden. Die Simulationsmöglichkeit des Programmes ermöglicht in Verbindung mit den Erfahrungen, die als Historie in der Hauptdatei gespeichert werden, eine Vorhersage der Entwicklung des Paktes und ein Empfehlen günstiger Werte. Zur Abstimmung wird also eine Empfehlung für diese Werte erarbeitet und versucht, die Konsequenzen für höhere und niedrigere Werte abzuschätzen. Mit diesen Informationen stimmen die Teilhaber über die neuen Sollwerte ab. Eine Mittelwertbildung sollte die neuen Werte liefern.

Folgende demokratische Anpassungen wären unter anderem möglich:
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Angriffsszenarien und Verteidigungsstrategien

zu leichte Aufnahme neuer Teilhaber

Der Eintritt neuer Teilhaber soll nicht durch Prüfungen und bürokratisch zu regelnde Bestimmungen beschränkt werden. Möglich scheinende Abschirmung gegen nicht ernsthafte und bewußt störende Interessenten ist das Verschärfen der Eintrittsrampe und das Verschlechtern der Austrittsbedingungen. Diese Maßnahmen werden aber auch wirkliche Interessenten abschrecken, so daß ein erfolgreich arbeitender Pakt so offen wie möglich gehalten werden muß.
Die Regelung sorgt dafür, daß eine massenhafte Zuwanderung aus gesetzlichem und privatem System zu sinkendem relativem Sozialanteil führt und somit der Zustrom gestoppt wird. Es wird sich ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Pakten einstellen, so wie sich ein Gleichgewicht mit den anderen Systemen einstellen wird. Die Ein- und Austrittsbedingungen werden sich im Laufe der Zeit so einstellen, daß ein Wechsel nur bei ernsthaftem Interesse zustande kommt. Die volle Teilhaberschaft erreicht man erst nach einem Jahr. Damit sollten Störversuche wirksam erschwert sein.

Ein Grenzwert für den relativen Sozialanteil sorgt dafür, daß dieser nicht zu hoch wird. Ein Pakt mit sehr hohem Sozialanteil ist sehr attraktiv für Interessenten. Dabei sind aber auch Interessenten mit Vorerkrankungen, die nur wechseln, weil sie eine Operation bezahlt haben wollen und dann wieder gehen. Würden sie im Pakt bleiben, dann wäre das kein Problem. Mit dem Grenzwert halten die Teilhaber demokratisch den relativen Sozialanteil unter einem gewissen Wert. Der Regler arbeitet dann im unsichtbaren Bereich über diesem Wert. Seine begrenzende Funktion ist geschwächt und die Kassensumme könnte weiter steigen, weil die Ausgaben nicht zunehmen.

Die Teilhaber können festlegen, daß man keine Teilhaber aufnimmt, die schon in drei Sozialpakten Teilhaber waren. Damit kann man Interessenten abschrecken oder im Pakt halten, die nur wegen schon bekannter Krankheiten wechseln.

Dieser Pakt würde mit einer Gemeinschaft gleich interessierter gut funktionieren. Der angedeutete Leistungskatalog wird anfangs nötig sein. Kuren, homöopatische Medikamente und pseudomedizinischer Zauber sind oft Streitpunkte. Es können sich Pakte bilden, die das ein- oder ausschließen. Ziel sollte sein, ohne Leistungskatalog auszukommen. Zu diesem Zweck könnte man auch vereinbaren, daß rein kosmetische Schönheitsoperationen nur zu 80% des relativen Sozialanteils bezuschußt werden. Damit hätte man eine Bremse für nicht unterstützenswerte Eingriffe. Es können sich natürlich auch Pakte bilden, die besonders die Förderung bestimmter Eingriffe oder Behandlungen zum Ziel haben.

rechtliche Angriffe

Verbot

Der Pakt beruht auf einem Vertragsabschluß, der jedem Bürger freisteht. Ein Verbot solcher Zusammenschlüsse dürfte momentan nicht möglich sein. Mitglieder einer gesetzlichen oder privaten Kasse können auch zusätzlich in einen Sozialpakt einzahlen, so wie ein Pakt eine Teilhaberschaft in einem anderen Pakt nicht ausschließt. Das kann durchaus sinnvoll sein. Wenn die gesetzlichen und privaten Kassen beispielsweise homöopatische Leistungen oder Zusatzleistungen nur gegen Aufpreise und zusätzliche Bedingungen ermöglichen, dann ist es jetzt möglich, einen Pakt extra für diese Leistungen zu gründen. Raucher, Sportler, Dicke und andere gemobbte Gruppen haben jetzt die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen. Sportler können einen Pakt gründen, der nur ihr bestimmtes Risiko abdeckt. Damit sind die Teilhaber- und die Leistungsfrage wesentlich vereinfacht.

Zwangsmitgliedschaft

Die Zwangsmitgliedschaft im staatlichen System gibt es schon. Solange der Staat die Frage, warum er nur gut verdienende Bürger in das effizientere private System entläßt, nicht schlüssig beantwortet, wird der Druck auf völlige Wahlfreiheit steigen. Dieser Druck hat ja schon dazu geführt, daß der Wechsel zwischen gesetzlichen Kassen möglich wurde. Eine Kasse hat mit einem Mitglied nicht mehr die Garantie lebenslanger Einzahlung. In Zukunft werden Bürger leichter zwischen den gesetzlichen und privaten Kassen und hoffentlich auch einem neuen Sicherungssystem wechseln können. Der Sozialpakt ist jedenfalls auf diese Zukunft vorbereitet.
Zur Zeit gibt es etwa 350.000 Bürger ohne Krankenversicherung. Der Sozialpakt soll ihnen, die keinen Platz im gesetzlichen und privaten System haben, ein Sicherungssystem bieten. Außerdem können Bürger, die in einer Krankenkasse sind, ihre zusätzlichen Absicherungen über einen solchen Pakt organisieren.

Einzahlungsfond

Der jetzt diskutierte Einzahlungsfond wird sich nur für gesetzliche Kassen durchsetzen lassen. Freiwillige Verträge werden diesem nicht zu unterstellen sein.

Vorsorge

Die Vorsorge für das Alter ist ein wesentliches Anliegen des Paktes. Er wird in dieser Hinsicht weiterentwickelt.

Sicherheit der Kassenbeträge

Wo Geld ist, da sind die Geier nicht weit. Für die Verfügung über das Bankkonto ist noch besondere Vorsorge zu treffen. Anlagestrategien für die Reserven des Paktes sollten im Startvertrag aufgenommen werden.

Steuerliche Anerkennung

Die Anerkennung der Einzahlungen als Vorsorgeausgaben könnte in erster Zeit problematisch sein. Im Laufe der Zeit sehe ich aber keine Probleme, da die Beträge nachweislich zur Vorsorge verwendet werden. Die Steuergesetzgebung wird der neuen Situation Rechnung tragen.

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Der Pakt aus der Sicht des Teilhabers

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Der Pakt aus Sicht der Gesellschaft

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Der Pakt aus der Sicht des Anwaltes

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Verhalten mehrerer Sozialpakte

Im Beispielstartvertrag sind die Punkte 1.5.1. und 1.5.2. enthalten. Der Idealfall, daß für jede Leistung gezahlt wird und eine Begrenzung der Zahlungen nur durch den Eigenanteil des Teilhabers erfolgt, ist damit im Beispiel nicht umgesetzt. Es werden sich aber auch Teilhaber zusammenschließen, die alle Leistungen bezahlen möchten. Ob sich daraus höhere Ausgaben pro Teilhaber und somit ein niedrigerer Sozialanteil bei gleicher Einzahlung ergibt, das muß die Praxis zeigen.

Da der Teilhaber den Grundbetrag bei Austritt ausgezahlt bekommt wird er leicht in einen Pakt wechseln können, der seinen Ansprüchen besser entspricht. Er läßt nur das Geld im Pakt, das im Mittel für die Sicherung seines Gesundheitszustandes benötigt wird, seinen Risikoanteil für die Zeit seiner Teilhaberschaft. Der Versicherungsgedanke ist somit umgesetzt. Die so aufkommende Konkurrenz zwischen den Pakten wird dazu führen, daß medizinische Leistungen und finanzielle Leistungen der Pakte sorgfältig verglichen werden. Gut organisierte Pakte werden Zulauf haben, wohingegen ineffiziente Pakte Teilhaber verlieren werden. Insgesamt bildet sich ein stabiles System aus neuen Verträgen, das die gesetzlichen und privaten Versicherungen gut ergänzen kann. Die oben genannten Kritikpunkte wurden bei dem Design weitgehend vermieden und die Forderungen an ein neues System wurden weitgehend umgesetzt. Kapitalbildung und flexible Einzahlung ist späteren Versionen vorbehalten.

Es wird sich im Laufe der Entwicklung dieser Pakte langsam herausstellen, was wichtig ist und was nicht. Der einsetzende Optimierungsprozeß dürfte auch an den beiden bestehenden Systemen nicht spurlos vorübergehen. Es könnte ein Druck entstehen, der im gesetzlichen System auf Offenlegung der Kosten der Mitglieder wirkt. Außerdem könnte das Beispiel der Mitnahme des Grundsicherungsbetrages bei Austritt Schule machen. Es bleibt zu hoffen, daß die Altersfalle auf diesem Wege langsam an Bedeutung verliert.

Beim Design des Paktes wurde darauf geachtet, daß im Normalbetrieb keine Schulden entstehen können. Der Pakt regelt mit geringen Grundmitteln auf: 'Man kann nur ausgeben, was man hat. / Aufbau einer Reserve' und mit Erreichen der Grundsicherungsbeträge auf: 'Gute Reserven >> gute Sozialleistung. / Halten der Reserve'. Kreditaufnahmen sollen nicht vorkommen. Das Grundübel des bestehenden Systems ist die garantierte Auszahlung, die man durch Leistungsbegrenzung und bürokratisch gesteuerte Einzahlungen in den Griff kriegen will. Das hat seine Grenzen, auch wenn man Kredite aufnehmen kann. Mit Kreditaufnahmen kann man keine strukturellen Probleme bewältigen. In letzter Zeit setzte sich aber auch dort die Erkenntnis durch, daß nur eine Beteiligung der Mitglieder an den eigenen Kosten ein wirksamer Prüfstein für die Notwendigkeit von Ausgaben ist. Die hier vorgestellte lineare Beteiligung ist zwar auch nicht ideal, vermeidet aber viele Unsinnigkeiten durch die vielen ansonsten notwendigen Bestimmungen.

Der Pakt könnte auch international funktionieren. Das ist in heutzutage sehr wichtig. Wer ständig oder zeitweise in verschiedenen Ländern arbeitet oder auswandern möchte, der vermeidet mit dieser Lösung einige Probleme. Der Pakt eignet sich auch zur zusätzlichen Sicherung von Berufsgruppen und Risikogruppen. Es sind auch Pakte denkbar, die nur bestimmte Heilverfahren fördern. Nicht zuletzt ist das Verfahren auch für Versicherungen, Kapitalbildung und Kassen einsetzbar, die nichts mit Gesundheit zu tun haben.

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Weitere Regelkonzepte

Es ist denkbar, weitere Regler in das Buchungsprogramm zu integrieren.

Damit der Anwalt die Ausgaben stichprobenartig auf Mißbrauch abprüft erhält er eine höhere Auszahlungspauschale. Sinnvoll wäre ein Betrag, der im Verhältnis zu der Ausgabe steht, da ein Rezept nicht solchen Kontrollaufwand wie eine teure Behandlung erfordert.

Der Eintritt neuer Mitglieder erfolgt nach einer Rampenfunktion, die auf den Zielwert zuhält. Ein ebenso weicher Übergang wäre bei zeitweisen Einzahlungsausfällen und Ausstieg wünschenswert.

Der Hauptregler könnte von einem Regler überlagert werden, der den Einzahlungsbetrag langsam an die Entwicklung der Kassenlage und sich ändernde mittlere Gesundheitskosten anpaßt. Zur Zeit genügt dazu die Abstimmung der Teilhaber im Abstand von mehreren Monaten.

Die Kapitalbildung im Pakt muß berücksichtigen, daß Teilhaber, die lange die Sozialanteile des Paktes finanziert haben auch etwas günstiger abschneiden, wenn sie bedürftig sind. Dies arbeitet zwar dem sozialen Ausgleichsgedanken entgegen, fördert aber soziales Verhalten. Eine fein abstimmbare Regelfunktion dafür wäre sinnvoll. Gelänge dies, so könnten auch die Einzahlungsbeträge freigegeben werden. Die Teilhaber zahlen dann keinen festen Betrag sondern einen Betrag in einem demokratisch bestimmbaren Bereich.


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Carsten Thumulla, Roßlau, den 14. August 2006